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04.10.2024
15:30 Uhr

EuGH-Urteil: Melonen und Tomaten aus Westsahara müssen korrekt gekennzeichnet werden

EuGH-Urteil: Melonen und Tomaten aus Westsahara müssen korrekt gekennzeichnet werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Melonen und Tomaten aus der umstrittenen Region Westsahara entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Das Urteil stellt klar, dass die Angabe Marokkos als Ursprungsland irreführend wäre und die Verbraucher täuschen könnte.

Hintergrund des Urteils

Marokko kontrolliert den größten Teil der rohstoffreichen Westsahara, während der Rest von der Polisario-Front gehalten wird. Diese führte nach dem Rückzug Spaniens aus der ehemaligen Kolonie im Jahr 1975 einen 15-jährigen Krieg gegen Marokko. Die marokkanische Regierung betrachtet die Westsahara als ihr Hoheitsgebiet, was jedoch international umstritten ist.

Pflicht zur Herkunftskennzeichnung

Der EuGH betonte, dass die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung nicht nur für Erzeugnisse aus einem Staat, sondern auch für Produkte aus Gebieten gilt, die einen eigenen völkerrechtlichen Status haben. Marokko als Ursprungsland für Erzeugnisse aus der Westsahara anzugeben, wäre daher irreführend.

Konsequenzen für den Handel

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den Handel zwischen der EU und Marokko. Der EuGH kippte ein EU-Abkommen mit Marokko zum Handel mit Agrar- und Fischereierzeugnissen unter Verweis auf die Westsahara. Dieses Abkommen deckte auch Produkte aus der Westsahara ab, für die jedoch die Zustimmung der dortigen Bevölkerung hätte eingeholt werden müssen.

Rechte der Polisario-Front gestärkt

In einem weiteren Urteil stärkte der EuGH die Rechte der Polisario-Front und der Unabhängigkeitsbefürworter der Westsahara. Er bestätigte einen Nichtigkeitsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts der Europäischen Union bezüglich eines Agrar- und Fischereiabkommens der EU mit Marokko. Die Polisario-Front hatte gegen das Abkommen geklagt und in erster Instanz Recht bekommen.

Strittiges Abkommen und seine Folgen

Das strittige Abkommen deckt auch Produkte aus der Westsahara ab. Der EuGH bemängelte, dass es zwar Konsultationen gegeben habe, jedoch vorwiegend mit Menschen, die derzeit in der Westsahara leben. Viele Unabhängigkeitsbefürworter leben jedoch heute im Nachbarland Algerien. „Da sich ein erheblicher Teil dieses Volkes derzeit außerhalb des betreffenden Gebiets befindet, waren die Konsultationen nicht geeignet, dessen Zustimmung zu belegen“, hieß es in einer Pressemitteilung des EuGH.

Das Fischereiabkommen ist bereits ausgelaufen, das Marokko-Abkommen für Agrarprodukte bleibt laut EuGH nun noch zwölf Monate gültig, um „schwerwiegende negative Folgen“ für die Wirtschaft zu verhindern.

Fazit

Das Urteil des EuGH stellt einen wichtigen Schritt zur Klarstellung der Herkunftskennzeichnung von Produkten aus der Westsahara dar und stärkt die Rechte der dortigen Bevölkerung. Es zeigt auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen und transparenten Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen.

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