Kettner Edelmetalle
20.06.2024
16:17 Uhr

EuGH-Urteil: Desinfektionsmittel dürfen nicht als „hautfreundlich“ beworben werden

EuGH-Urteil: Desinfektionsmittel dürfen nicht als „hautfreundlich“ beworben werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Desinfektionsmittel nicht als „hautfreundlich“ beworben werden dürfen. Diese Entscheidung fiel im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Drogeriekette dm. Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für die Vermarktung von Biozidprodukten in der gesamten Europäischen Union haben.

Wettbewerbszentrale gegen dm

Die Wettbewerbszentrale hatte den Rechtsstreit angestrengt, um dm die Werbung mit dem Begriff „hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel zu untersagen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der das Verfahren aussetzte und den EuGH um eine Auslegung der europäischen Biozidverordnung bat. Diese Verordnung schränkt die Werbung für Biozide, zu denen auch Desinfektionsmittel gehören, erheblich ein.

Europäische Biozidverordnung im Fokus

Die europäische Biozidverordnung verbietet es, Biozide mit Bezeichnungen wie „ungiftig“ oder „unschädlich“ zu bewerben. Auch „ähnliche Hinweise“ sind untersagt. Der BGH wollte vom EuGH wissen, ob der Begriff „hautfreundlich“ unter diese Kategorie fällt. Der EuGH entschied, dass der Begriff „hautfreundlich“ tatsächlich als irreführend anzusehen sei, da er die Risiken für Gesundheit oder Umwelt verharmlose oder negiere.

Irreführende Werbung für Biozide

Der EuGH argumentierte, dass der Begriff „hautfreundlich“ auf den ersten Blick positiv klinge und die Erwähnung jeglicher Risiken vermeide. Dies könne dazu führen, dass schädliche Nebenwirkungen relativiert oder gar negiert würden. Das Gericht schloss daher, dass das Verbot des Begriffs in der Werbung gerechtfertigt sei.

Entscheidung des BGH steht noch aus

Im konkreten Fall zwischen der Wettbewerbszentrale und dm muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Der BGH ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Ein Termin für die Entscheidung in Karlsruhe wurde noch nicht veröffentlicht.

Konsequenzen für die Werbebranche

Das Urteil des EuGH könnte weitreichende Folgen für die Werbebranche haben. Unternehmen, die Biozidprodukte vertreiben, müssen ihre Werbestrategien überdenken und sicherstellen, dass ihre Werbung nicht irreführend ist. Dies könnte auch Auswirkungen auf andere Produktkategorien haben, bei denen ähnliche Werbeaussagen gemacht werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Justiz und die betroffenen Unternehmen auf dieses Urteil reagieren werden. Klar ist jedoch, dass die Verbraucher besser vor irreführender Werbung geschützt werden sollen, was im Sinne des Verbraucherschutzes sicherlich zu begrüßen ist.

Die Entscheidung des EuGH zeigt einmal mehr, wie wichtig eine klare und transparente Kommunikation in der Werbung ist. Unternehmen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben machen, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher gefährden könnten.

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